NRW-Soforthilfe 2020: Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

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Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können. Anfang Dezember erhalten alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse [email protected], die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

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Berechnungshilfe



NRW-Soforthilfe 2020: Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

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Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können. Anfang Dezember erhalten alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse [email protected], die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

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Wichtige Tipps und Infos für Unternehmer zu Corona

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Damit Sie Ihr Unternehmen sicher durch die Corona-Krise führen können, gibt es viele Hilfsangebote – etwa Kurzarbeitergeld, Soforthilfen, Kredite, Steuererleichterungen oder Zahlungsaufschub. Hier finden Sie einen Überblick, der laufend aktualisiert wird.

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Unternehmer sollten in der Corona-Krise auch strategisch denken

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Eine Bin­sen­weis­heit mit ho­hem Wahr­heits­ge­halt: In je­der Kri­se liegt eine Chance. Er­ste Un­ter­neh­mer zei­gen be­reits, was das prak­tisch be­deu­tet. Je­der Fir­men­chef soll­te prü­fen, wie Ku­lanz und der rich­tige Ein­satz der Hilfs­pro­gram­me hel­fen, wie­der durch­zustarten.

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Corona: Nutzen Sie die umfassenden Hilfsprogramme

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Durch die Pan­de­mie droht eine Re­zes­sion. Im Kampf ge­gen mög­li­che wirt­schaft­li­che Fol­gen durch Co­ro­na set­zen Bund und Län­der auf um­fang­rei­che Hilfs­pro­gram­me. Bei vie­len The­men ist es aber un­be­dingt emp­feh­lens­wert, Rück­spra­che mit An­walt und Steu­er­be­ra­ter zu halten.

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Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanz: Das ist wichtig

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Selbst vie­le klei­ne Un­ter­neh­men sind zur Ver­öf­fent­li­chung und Of­fen­le­gung der Bi­lanz im Bun­des­an­zei­ger ver­pflich­tet. Das soll grö­ße­re Trans­pa­renz brin­gen. Fir­men­chefs kön­nen mit dem Steu­er­be­ra­ter be­spre­chen, wie sie mög­lichst we­nig Zah­len pu­blizieren müs­sen.

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Zufluss von Dividenden - Beherrschender G'ter

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Einem Gesellschafter, welcher die beherrschenden Anteile an einer GmbH hält, fließt eine Dividende auch dann zu, soweit die Gesellschafterversammlung beschlossen hat, dass der Gewinnanteil auf ein für ihn eingerichtetes Rücklagenkonto eingestellt wird. Auch wenn der Betrag noch nicht an ihn ausbezahlt wird, führt der Gesellschafterbeschluss zu einem fiktiven Zufluss beim beherrschenden G'ter. Die Argumentation des Finanzgerichts Niedersachsen lag daran, dass der beherrschende G'ter ohne weitere Beschlüsse sich jederzeit die auf dem Rücklagenkonto "geparkte" Dividende auszahlen lassen könnte. Dies führt zur Durchbrechung des sog. Zuflussprinzips des § 11 EStG. (FG Niedersachsen 04.07.2019 10 K 181/17)

Haftstrafen für den Vertrieb von Manipulationssoftware zur Kassenführung

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Die 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabrück hat am 28. November 2019, ihr Urteil im Verfahren gegen zwei Angeklagte wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zur Fälschung technischer Aufzeichnungen verkündet (Az. 2 KLs 2/19). Sie verurteilte die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren und sechs Monaten.

Auch die Finanzverwaltung wird in den kommenden Jahren durch die Eröffnung der rechtlichen Grundlage des § 146b AO härter durchgreifen. Denn ab sofort können betraute Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau). Insbesondere haben die Steuerpflichtigen ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. § 146a AO. Das Thema Kassennachschau darf nicht unterschätzt werden. In unserer Videothek berichten wir darüber.

Bitte unterschätzen Sie dieses Thema nicht und sprechen uns rechtzeitig an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Grundsteuerreform

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Nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über die Reform der Grundsteuer , hat inzwischen auch der Bundesrat am 8. November 2019 dem Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie der Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes zugestimmt. Ab dem 1.1.2025 wird  die Grundsteuer durch die Bundesländer nach den neuen Regeln erhoben.

 

Die Gesetze wurden nahezu unverändert ggü. dem Referenten- und Regierungsentwurf beschlossen. Der Finanzausschuss hatte lediglich redaktionelle Änderungen, eine Präzisierung der Norm für Windkraftanlagen sowie eine Ermäßigung der Steuermesszahl für Baudenkmäler empfohlen, die auch so beschlossen wurden.

 

In Zukunft wird grundsätzlich ein wertabhängiges Modell zugrunde gelegt, um die Grundstücke zu bewerten. Dies bedeutet konkret, dass in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen wird, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. 


Abweichend davon können die einzelnen Bundesländer anstelle des wertabhängigen Modells die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell berechnen.

Dabei sollen die Gemeinden keinen Gewinn machen – die Gesamtsumme der Grundsteuer soll in etwa gleich bleiben.

Eine weitere Erneuerung ist die Einführung der neuen Grundsteuer C: Für baureife, aber unbebaute Grundstücke können die Gemeinden in Zukunft einen höheren Hebesatz festlegen, als bisher die Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, die im Vergleich zu einem bebauten Grundstück um einiges niedriger ist.

Bei Geschäftsgrundstücken soll sich die Grundsteuer weiterhin am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, welches insbesondere die gewöhnliche Herstellungskosten der jeweiligen Gebäudeart und den Bodenrichtwert heranzieht.

Fazit: In den kommenden fünf Jahren müssen alle Grundstücke in der gesamten Bundesrepublik neu bewertet werden. Es bleibt abzuwarten, welcher Verwaltungsaufwand  tatsächlich damit verbunden sein wird, auch für die Steuerpflichtigen.

Jahressteuergesetz 2019  

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Am 07.11.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (=Jahressteuergesetz 2019) verabschiedet.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen dar:

  • Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Und das zusätzlich zur regulären Abschreibung (§ 7c EStG).


  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwand für Elektrofahrzeuge (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG)


  • Erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)


  •  Sonderabschreibungen nach § 7b EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG) 


  • Einführung einer Pauschalierungsmöglichkeit mit 25% für geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter, wenn die Miete weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Miete und nicht mehr als 25 €/qm (ohne Nebenkosten) beträgt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)


  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und Datenbanken (§ 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG)


  • Einführung einer Neuregelung für das sogenannte Konsignationslager (§ 6b UStG)


  • Definition des umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts  in einem eigenen Absatz des § 3 UStG (§ 3 Absatz 6a UStG)

Umsatzsteuerrecht l Keine sofortige Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Provisionen und Vermittlungsleistungen (BFH-Urteil vom 26.06.2019; V R 8/19 
(V R 51/16))

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Unternehmer können sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen. Demnach entsteht die Umsatzsteuer bei einer in Raten gezahlten Vermittlungsprovision mit der Zahlung der einzelnen Rate und nicht bereits mit der Vermittlung.

Das Urteil betrifft im konkreten Fall eine Spielervermittlungs-GmbH im Profi-Fußball-Geschäft, die ihre Vermittlungsprovisionen in mehreren Raten über die Dauer des jeweiligen Spielervertrags erhielt. Das Finanzamt ging von einer sofortigen Entstehung der Umsatzsteuer mit der Ausführung der Vermittlung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG aus. Der BFH sieht dies anders. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits durch einen ähnlichen Fall (EuGH-Urteil  vom 29.11.2018 - C-548/17) in der Vergangenheit gegen eine sofortige Entstehung der Umsatzsteuer entschieden. 

Ertragsteuerrecht I Keine Gewerbesteuerpflicht wegen gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft 
(BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 30/16)

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Eine sonst ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaft, die neben ihren Vermietungseinkünften auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, erzielt aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Variante 2 EStG zwar insgesamt gewerbliche Einkünfte. Jedoch unterliegt sie mit den aus der Beteiligung erzielten (gewerblichen) Einkünften nicht der Gewerbesteuer. Der BFH schränkt in seinem Urteil die Gewerbesteuerpflicht des § 2 GewStG verfassungskonform ein. Rechtfertigungsgrund: Andernfalls würde ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft schlechter behandelt werden, als ein Einzelunternehmer. Denn für den Einzelunternehmer gilt die o.g. Abfärbewirkung nicht. 

Ertragsteuerrecht I Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers (BFH-Urteil vom 14.5.2019; VIII R 16/15)

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Die Kosten für die Sanierung des Badezimmers sind nicht anteilig als abziehbare Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer absetzbar. Rechtfertigungsgrund: Ein Badezimmer wird vorrangig privat genutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 - VIII R 16/15 entschieden.


Der Kläger betrieb seine Steuerberaterkanzlei von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. 2011 sanierte er sein Badezimmer und baute es behindertengerecht um. Ferner renovierte er den Flur und reparierte einen Rollladen. Die Gesamtkosten von ca. 40.000 € machte er anteilig nach dem Flächenverhältnis von 8,43 % als Betriebsausgaben geltend.

Der BFH lehnte dies ab, weil sowohl das Badezimmer als auch der Flur vorrangig privat genutzt werden. Wegen der Kosten für den Rollladen verwies er den Fall an das Finanzgericht (FG) zurück, weil dieses ermitteln muss, in welchem Raum sich der Rollladen befand. Sollte es sich um den Rollladen im Wohnzimmer gehandelt haben, wären die Kosten nicht anteilig absetzbar.